ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN DER FA. STADIKO (AVB)

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (im Folgenden „AVB“) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden. Die AVB gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist.
  2. Die AVB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 650 BGB).
  3. Unsere AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.
  4. Der Kunde hat rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen in Bezug auf den Vertrag (z.B Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung) schriftlich abzugeben. Unter Schriftlichkeit im Sinne dieser AVB ist die Schrift- und Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) zu verstehen. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise, insbesondere bei Zweifel über die Legitimation des Erklärenden, bleiben unberührt.
  5. Die gesetzlichen Vorschriften gelten, soweit sie in diesen AVB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften im Rahmen dieser AVB haben nur klarstellende Bedeutung.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

  1. Unser Angebot ist freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass wir dies ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben. Dies gilt auch, wenn wir dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf (DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.
  2. Die Bestellung der Ware durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt dieses Vertragsangebot innerhalb von vier Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.

§ 3 Lieferfrist und Lieferverzug

  1. Die Lieferfrist wird von uns, sofern sie nicht gesondert vereinbart worden ist, bei Annahme der Bestellung angegeben. Wenn dies nicht der Fall ist, beträgt die Lieferfrist vier Wochen ab Vertragsschluss.
  2. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden, wie z.B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Genehmigungen oder Bescheinigungen oder Zahlung einer vereinbarten Anzahlung voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
  3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu dem Ablauf der Lieferfrist dem Kunden mitgeteilt wurde, dass die Ware abgeholt werden kann. Sofern ein Versendungskauf (§ 4 Abs. 1) vereinbart worden ist, ist die Lieferfrist eingehalten, wenn die Ware das Werk bis zum Ablauf der Lieferfrist verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – sofern keine berechtigte Abnahmeverweigerung des Kunden vorliegt – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Mitteilung der Abnahmebereitschaft.
  4. Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, aufgrund Nichtverfügbarkeit der Leistung oder höherer Gewalt nicht einhalten können, werden wir den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden ist von uns unverzüglich zu erstatten. Ein Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung stellt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer dar, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unserem Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind. Der höheren Gewalt (Epidemien, Pandemien und Endemien inbegriffen) stehen Streik, Aussperrung durch Dritte, verursachte Ausfälle oder Einschränkungen des elektronischen Datenaustauschs, Cyber-Kriminalität durch Dritte sowie sonstige unvorhersehbare und unvermeidbare Umstände gleich, die uns oder unserem Zulieferer die rechtzeitige Lieferung trotz zumutbarer Anstrengung unmöglich machen. Den Nachweis hierüber haben wir zu führen. Sollte der vereinbarte Zeitpunkt jedoch um mehr als vier Wochen überschritten werden, ist der Kunde nach Ablauf einer schriftlich zu setzenden Frist von weiteren zwei Wochen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
  5. Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften, setzt allerdings in jedem Fall eine Mahnung durch den Kunden voraus.
  6. Die Rechte des Kunden gem. § 8 dieser AVB und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.

§ 4 Lieferung, Gefahrübergang, Verpackung, Abnahme, Annahmeverzug

  1. Sofern sich aus dem Vertrag bzw. der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, erfolgt die Lieferung „ab Werk“, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und Nacherfüllung ist. Sofern es der Kunde verlangt, wird die Ware auf Kosten des Kunden an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. Für die Rücknahme von Verpackungen gelten gesonderte Vereinbarungen.
  2. Spätestens mit der Übergabe geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.
  3. Sofern der Kunde in Annahmeverzug kommt, er eine Mitwirkungshandlung unterlässt oder sich unsere Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, verzögert, sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Weitergehende Rechte und Ansprüche bleiben vorbehalten.

§ 5 Preise, Zahlungsbedingungen

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung und Entladung; diese werden gesondert in Rechnung gestellt. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
  2. Im Falle des Versendungskaufs (§ 4 Abs. 1) trägt der Kunde die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Kunden gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Kunde.
  3. Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug.
  4. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
  5. Wenn nach Abschluss des Vertrags erkennbar wird, dass unser Anspruch auf Zahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet – wie z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens – wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Wir können den Rücktritt sofort erklären, wenn es sich um einen Vertrag über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) handelt; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
  6. Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Kunden, insbesondere § 7 Abs. 7 S. 2, unberührt.

§ 6 Eigentumsvorbehaltssicherung

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt die Ware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Ware durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag vor. Wir sind nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
  2. Der Kunde ist verpflichtet die Ware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
  3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
  4. Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MWSt) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
  5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen, verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware (Faktura-Endbetrag einschließlich MWSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
  6. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen, untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware (Faktura-Endbetrag, einschließlich MWSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
  7. Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Ware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
  8. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§ 7 Mängel

  1. Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage/Installation oder mangelhafter Anleitungen) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften zum Aufwendungsersatz bei Endlieferung der neu hergestellten Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 445a, 445b bzw. §§ 445c, 327 Abs. 5, 327u BGB).
  2. Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit und die vorausgesetzte Verwendung der Ware (einschließlich Zubehör und Anleitungen) getroffene Vereinbarung. Als Beschaffenheitsvereinbarung in diesem Sinne gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von uns (insbesondere in Katalogen oder auf unserer Internet-Homepage) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434, § 435 BGB).
  3. Bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten schulden wir eine Bereitstellung und ggf. eine Aktualisierung der digitalen Inhalte nur, soweit sich dies ausdrücklich aus einer Beschaffenheitsvereinbarung gem. Abs. 2 ergibt. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers und sonstiger Dritter übernehmen wir insoweit keine Haftung.
  4. Die Rechte des Kunden wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kennt. Ist dem Kunden ein Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann der Kunde Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben (§ 442 BGB). 
  5. Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Der Kunde hat bei Baustoffen und anderen, zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung vorzunehmen. Wenn sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel zeigt, hat der Kunde uns hiervon unverzüglich schriftlich oder per Textform Anzeige zu machen. Wenn der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige versäumt, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Bei einer zum Einbau, zur Anbringung oder Installation bestimmten Ware gilt dies auch dann, wenn der Mangel infolge der Verletzung einer dieser Pflichten erst nach der entsprechenden Verarbeitung offenbar wird; in diesem Fall bestehen insbesondere keine Ansprüche des Kunden auf Ersatz entsprechender Kosten ("Aus- und Einbaukosten"). 
  6. Soweit ein Mangel vorliegt können wir wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Ist die von uns gewählte Art der Nacherfüllung für den Kunden unzumutbar, kann er sie ablehnen. Hiervon unberührt bleibt unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern.
  7. Soweit wir zur Nacherfüllung verpflichtet sind, können wir diese davon abhängig machen, dass der Kunde den fälligen vereinbarten Preis bezahlt. Der Kunde kann einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des vereinbarten Preises zurückbehalten.
  8. Der Kunde ist verpflichtet, uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Kunde die mangelhafte Sache auf unser Verlangen nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben; ein Rückgabeanspruch steht dem Kunden nicht zu. Der Anspruch auf Nacherfüllung umfasst weder den Ausbau, die Entfernung oder Deinstallation der mangelhaften Sache noch den Einbau, die Anbringung oder die Installation einer mangelfreien Sache, wenn wir ursprünglich nicht zu diesen Leistungen verpflichtet waren; Ansprüche des Kunden auf Ersatz entsprechender Kosten ("Aus- und Einbaukosten") bleiben unberührt.
  9. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten haben wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen und diesen AVB zu tragen, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Liegt kein Mangel vor oder beruht der geltend gemachte Mangel auf einem Umstand, der uns nicht zur Mängelbeseitigung verpflichtet, können wir von dem Kunden die aus den unberechtigten Mängelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten ersetzt verlangen, sofern er unsere Inanspruchnahme vorsätzlich oder grob fahrlässig zu vertreten hat.
  10. Wenn eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, ist der Kunde berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis zu mindern. Ist der Mangel jedoch unerheblich, besteht kein Rücktrittsrecht.
  11. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 8 (Sonstige Haftung) und sind im Übrigen ausgeschlossen.

§ 8 Sonstige Haftung

  1. Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
  2. Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten, unerhebliche Pflichtverletzung) nur a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
  3. Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüberDritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.
  4. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

§ 9 Verjährung

  1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
  2. Handelt es sich bei der Ware um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB).
  3. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Kunden gem. § 8 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 10 Rechtswahl und Gerichtsstand

  1. Für diese AVB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
  2. Ist der Kunde Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten – unser Geschäftssitz in Dinklage. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AVB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.